Rückforderungsklage für Mandantin gegen deren Gläubigerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen einer Kontopfändung war weitgehend erfolgreich, da nachgewiesen werden konnte, dass die Vollstreckung teilweise zu Unrecht erfolgte.
Amtsgericht Erlangen-Urteil vom 29.09.2011
Ungerechtfertigte-BereicherungDie Teilungsversteigerung des Wohnauses der Mandantin im Wege der Zwangsvollstreckung konnte durch soforige Beschwerde gegen den Zuschlag verhindert werden, weil die zuständige Rechtspflegerin bei der Bestimmung des geringsten Gebots den Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG für den unbelasteten Anteil des anderen Miteigentümers unberücksichtigt ließ.
Amtsgericht Potsdam-Beschluss vom 01.02.2013
Voreiliger-Zuschlag